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Aktuelles Gesetz zur Maklerprovision - Einfach erklärt

Die Neuregelung der Maklerprovision ist am 23.12.2020 in Kraft getreten.

Damit Sie richtig informiert sind, finden Sie hier die neuen Regelungen, die für die meisten privaten Immobilienverkäufer gelten werden.

50/50  -  So kann man es zusammenfassen.
Käufer und Verkäufer sollen zu gleichen Teilen die Provision tragen.
Der Makler soll für beide Vertragspartner tätig sein und dabei beide neutral vertreten.

Na ja, ehrlich gesagt, so ganz einfach ist das Gesetz dann leider doch nicht geworden. Daher finden Sie nachstehend einfach erklärt, was das neue Gesetz für die meisten privaten Immobilienkäufer und Verkäufer bedeuten wird.

Zuvor sei noch klargestellt, dass der weitläufige Begriff des Bestellerprinzips nicht mehr zutreffend ist. Die ursprüngliche Diskussion zu diesem Gesetz sah vor, dass der Auftraggeber die Maklerprovision tragen sollte. Also der Verkäufer, oder der Käufer, je nach dem, wer den Makler beauftragt hatte. Umgesetzt wurde dieser Vorschlag jedoch nicht. Richtig wäre nun eigentlich der Begriff „Teilungsprinzip“, denn so ist es tatsächlich eher zu verstehen.

Wie ist es bis zum 23.12.2020 gewesen:

Bisher war die Provision relativ frei verhandelbar und wurde oft durch den Verkäufer vorgegeben. In den meisten Fällen war der vorrangige Auftraggeber des Maklers der Verkäufer. Das hatte zur Folge, das häufig die volle Provision auf den Käufer abgewälzt wurde.

Was hat sich also nun geändert:

Seit dem 23.12.2020 gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen, die durch einen Verbraucher (also einer privaten Person) erworben oder Verkauft werden, das grundliegend die Provision geteilt werden muss und zwar zu gleichen Teilen. Als Ausnahme gilt, dass der Auftraggeber auch alleine die ganze Provision tragen kann. Nicht mehr möglich ist, dass ein Verkäufer einen Makler beauftragt und der Käufer dann mehr zahlen muss, als der Verkäufer.

Beispiele:

Meistens beauftragt ein Verkäufer den Makler und es kann vereinbart werden:

Variante 1: 3,57 % Verkäufer / 3,57 % Käufer (50/50 Teilung)
NICHT mehr möglich ist z.B.: 2,38 % Verkäufer / 4,76 % Käufer.
NICHT mehr möglich ist, dass der Käufer alleine die Provision zu zahlen hat.

Variante 2: Verkäufer zahlt komplett / Käufer zahlt nichts

Nicht so häufig kommt es vor, dass der Käufer einen Makler mit der Haussuche beauftragt.
In dem Fall gelten Variante 1 und 2 entsprechend umgekehrt.

Wichtig ist:

Es kann auch nicht im Nachhinein eine Änderung der Provisionshöhe zu lasten des Käufers erfolgen. Wird die Provision für den Verkäufer gesenkt, muss das Gleiche für den Käufer gelten.

Noch eine Änderung. Die Textform des Maklervertrages:

Bisher war es möglich, Maklerverträge auch mündlich abzuschließen, was durchaus gängig war. Dabei entstand die Provisionspflicht dadurch, dass die Leistungen des Makler in Anspruch genommen wurden, oder auch etwas mündlich vereinbart wurde und die Immobilie verkauft wurde. Das nannte sich „schlüssiges Verhalten“.
Vereinfacht kann man sagen, dass der Maklervertrag geschlossen war, ohne dass man dies im Grunde bemerkte. Die Provisionspflicht war den Beteiligten bekannt und wurde entsprechend nach dem Kauf berechnet.
Dies ändert sich nun dadurch, dass diese Verträge in Textform erfolgen müssen.
HINWEIS: Bei der Textform ist keine Unterschrift erforderlich! Es genügt also die Aushändigung des Textes auf Papier oder zum Beispiel als E-Mail durch den Makler. Ohne diesen Text, ist der Vertrag nicht gültig und es entsteht auch keine Provisionspflicht gegenüber dem Makler.

Hat sich dadurch etwas für Sie geändert?

Im Grunde nicht. Wichtig ist nach wie vor, dass Sie natürlich nur Provision zahlen müssen, wenn Sie das Objekt auch tatsächlich kaufen und Ihnen das zuvor auch in Textform mitgeteilt wurde.

Gilt das auch für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte?

Nein. Diese Verkäufe sind davon ausgenommen und es kann nach wie vor frei verhandelt werden. Der Gesetzgeber sieht nur bei Einfamilienhäusern und Wohnungen die Notwendigkeit des Schutzes der Vertragsparteien, weil hier meist ganz normale Privatpersonen an den Verträgen beteiligt sind.

Bundesweite Regelung

Abgelöst wurden unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, die eine Art Ortsüblichkeit vorgaben. Die neue Regelung gilt für ganz Deutschland.

Und was ist mit Mieten? Hat sich da etwas geändert?

Nein, bei Mietobjekten gilt nach wie vor das 2015 eingeführte Bestellerprinzip. Hier ist es wirklich so, dass der Auftraggeber den Makler bezahlt. Eine Wohnung, die durch einen Makler angeboten wird, muss daher immer provisionsfrei für den privaten Mieter sein.

Das war schon alles - aber mit großer Wirkung.

Natürlich hat der Gesetzgeber es nicht ganz so einfach gemacht. Wir informieren Sie in jedem Fall ganz genau, ob Sie und Ihre Immobilie betroffen sind und was bei Ihnen zu beachten ist. Fragen Sie ruhig, wir sind gerne für Sie da.

In eigener Sache:

Wir begrüßen das neue Gesetz, da wir eine Teilung der Kosten schon immer für die fairste Variante halten. Wir sind für Käufer und Verkäufer der direkte Ansprechpartner und versuchen beide Interessen bestmöglich zusammen zu bringen. Nur so kann der Verkauf und der Kauf für beide Seiten erfolgreich und ohne Übervorteilungen ablaufen. Das ist unser Ziel.

Warum das auch bezüglich der Grunderwerbsteuer, weiteren Gebühren und unserem Service für Sie besonderes fair ist, verraten wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an.

Rechtshinweis:

Wer sich die genauen Details anschauen möchte, findet die neuen gesetzlichen Regelungen in den Paragraphen §§ 656a, 656b, 656c, 656d im BGB. Benötigen Sie eine Rechtsberatung dazu oder haben Sie den Eindruck bei einem Makler eine nicht korrekte Provisionsrechnung erhalten zu haben, empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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